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   OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99   

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https://dejure.org/2000,8053
OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,8053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,8053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 15 W 171/99 (https://dejure.org/2000,8053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezeichnung des Gebührentatbestandes; Entwurf einer Urkunde; Beabsichtigte Beurkundung; Unterbliebene Beurkundung

  • Judicialis

    KostO § 154 Abs. 2; ; KostO § 145 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 154 Abs. 2 § 145 Abs. 3
    Anforderungen an die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in einer notariellen Kostenberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99
    Bei Zugrundelegung dieses im Gesetzeswortlaut entgegen der Auffassung von Tiedke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 jedenfalls ansatzweise zum Ausdruck kommenden Anliegens (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366) kommt dem Gebot, die Kostenvorschriften und den Gebührentatbestand zu zitieren, nicht eine bloß isolierte formale Bedeutung zu.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit die Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts durch die Angabe des konkreten gebührenpflichtigen Aktes, der den Gebührentatbestand auslöst, erforderlich, so dass beispielsweise Formulierungen wie "Beurkundung eines Kaufvertrages" oder "Beurkundung einer Auflassung" ausreichend sein können (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 366).

  • OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92
    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99
    Im Ausgangspunkt richtig ist, dass im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung über den Kostenanspruch nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 154 KostO entspricht (Robs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Stand Dezember 1999, § 154 Rdnr. 18; Senat, JurBüro 1993, 308 = JMBl NW 1993, 21).
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13

    Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
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